Eine beliebte Gestaltung der lebzeitigen Vermögensnachfolge besteht darin, dass Eltern bereits zu Lebzeiten eine Immobilie auf ihre Nachkommen übertragen und sich selbst ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten. Diese Gestaltung kann zu Problemen führen, wenn das Wohnrecht – etwa wegen eingetretener erheblicher Pflegebedürftigkeit – durch die Eltern praktisch nicht mehr wahrgenommen werden kann. Damit fällt ein solches Wohnrecht allerdings nicht weg. Verzichten jetzt die Eltern auf das Wohnrecht, so stellt dieser Verzicht einen neuen Übertragungsakt dar. Mit einer derartigen Gestaltung hat sich kürzlich der BGH befasst. Nach Auffassung des Gerichts stellt der Verzicht auf ein Wohnrecht auch dann eine Schenkung dar, wenn der Berechtigte zum Zeitpunkt des Verzichts dauerhaft an der Ausübung gehindert ist.
Hieraus folgt zum einen, dass im Falle der Verarmung des Schenkers nach § 528 BGB eine Rückforderung möglich ist. Ebenso führt dies im Erbfall zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Daneben kann in einer solchen Verfügung auch ein steuerlicher Vorgang liegen.
Für den Wert der Bereicherung im Sinne des § 528 BGB kommt es auf den Wert an, der dem Beschenkten zuwächst, auch wenn der Verlust des Schenkers geringer ist. Insoweit ist als Wert der Betrag anzunehmen, um den sich der Wert des Grundstückes erhöht, wenn das Wohnrecht wegfällt. Dass das Wohnrecht für den Schenker gar keinen materiellen Wert hat, bleibt außer Betracht.
BGH v. 20.10.2010 – X ZR 7/20, ErbR 2021, 210 = ZEV 2021, 264
Daneben können auch noch weitere Ansprüche entstehen, wie der BGH bereits 2018 entschieden hat. Siehe hierzu schon den früheren Beitrag.