Manch ein Erblasser will ein einmal erstelltes privatschriftliches Testament nicht erneut niederlegen. Das birgt allerdings Risiken, wenn nachträgliche Änderungen vorgenommen werden. Mit derartigen Fällen muss sich die Rechtsprechung immer wieder beschäftigen.
Sind die Änderungen als solche klar ausgewiesen, datiert und zusätzlich unterschrieben, bleiben natürlich keine Fragen offen. Änderungen in Form von Ergänzungen müssen aber von der vorhandenen Unterschrift gedeckt sein. Hierbei ist die zeitliche Reihenfolge (Text/ Unterschrift) unerheblich. Auch eine Ergänzung auf einer Rückseite eines Blattes des vorhandenen Testaments reicht hierzu aus (Vgl. OLG Düsseldorf v. 22.1. 2021 – I -3 Wx 194/20, ErbR 2021, 545)
Schwieriger kann es mit Streichungen sein. Zu klären ist, ob die Streichungen vom Erblasser stammen. Steht fest, dass der Erblasser die Streichungen vorgenommen hat, ist nach § 2255 S. 2 BGB zu vermuten, dass dies mit Aufhebungsabsicht erfolgt ist. (BayObLG v. 1. 12. 2002 – 1Z BR 93/04, ZErb 2005, 189). Die Vermutungsabsicht kann aber auch widerlegt werden. Mit einem solchen Fall hatte sich das OLG München jüngst zu befassen.
Wird ein privatschriftliches Testament in der Wohnung des Erblassers gefunden und kann ausgeschlossen werden, dass Dritte ungehinderten Zugriff darauf hatten, ist davon auszugehen, dass Veränderungen an der Urkunde vom Erblasser selbst vorgenommen wurden. Dies gilt auch für großflächige Durchstreichungen. (OLG München 13.10.2023 – 33 Wx 73/23 e)
Dennoch bleibt zu empfehlen, Änderungen deutlich zu kennzeichnen. Besser ist es allerdings, das Testament insgesamt neu zu fassen, um den Erben jegliche Diskussion zu ersparen.