Erblasser neigen dazu, keine klare Differenzierung zwischen Vermächtnis und Erbenstellung vorzunehmen. Stattdessen werden einzelne Gegenstände des Nachlasses auf verschiedene Beteiligte verteilt oder aber größere Gegenstände einzelnen Personen zugeordnet.
Eine derartige Regelung passt nicht zur gesetzlichen Lage. Bei dieser ist grundsätzlich erforderlich, dass einer oder mehrere Erben festgelegt sind. Das Erbrecht gibt den Beteiligten ein festgelegtes Instrumentarium an die Hand, mit dem sie arbeiten können. Sämtliche Anordnungen müssen dann in dieses Instrumentarium eingepasst werden.
Dies bedeutet, dass bei der Zuordnung von einzelnen Gegenständen letztlich die Gerichte klären müssen, wer in welchem Umfange Erbe geworden ist. Dies lässt natürlich Spielräume zu, die an sich nicht gewünscht sind. Dies führt immer wieder zu Entscheidungen der Obergerichte, die dann Maßstäbe herausarbeiten.
Bestimmt der Erblasser also explizit keinen Erben im Testament, sondern verteilt sein Vermögen nur gegenständlich an einzelne Personen, so erlangt derjenige, der 70 % oder weniger des gesamten Nachlasswertes erhält, keine Alleinerbenstellung (OLG Brandenburg v. 16.1.2023 – 3 W 113/22). Bei der Zuwendung einzelner Gegenstände ist aber von Alleinerbeinsetzung auszugehen, wenn der Erblasser über mindestens 80 % seines Vermögens zugunsten eines Bedachten verfügt hat. Hierbei kommt es auf die Wertverhältnisse bei Testamentserrichtung an (OLG Brandenburg v. 20.2.2023 – 3 W 31/22).
Ordnet der Testator in seiner letztwilligen Verfügung einer Person nur einen einzelnen Nachlassgegenstand aus seinem gesamten Nachlass zu, kann darin eine Alleinerbenstellung liegen, wenn der Wert des Gegenstandes den sonstigen Nachlass im Errichtungszeitpunkt erheblich übersteigt. Hierzu sind die Wertverhältnisse insgesamt festzustellen (OLG München v. 29. 2. 2024 – 33 Wx 309/23). Wird die nötige Quote nicht erreicht, führt dies dann regelmäßig zu einer Erbengemeinschaft mit entsprechenden Anteilen.
Es ist deshalb zur Vermeidung unnötiger Probleme im Testament ausreichende Klarheit über den Erben herzustellen.