Ein alltäglicher Fall lag dem Rechtsstreit zugrunde. Die Eltern hatten sich durch Erbvertrag wechselseitig als Vorerben für das Vermögen des Erstversterbenden eingesetzt. Nacherben und Schlusserben des Überlebenden waren die 3 Töchter der Eheleute. Ersatzerben waren die Enkel. Die Nacherbinnen verzichteten gegen Abfindung auf Ihr Nacherbenrecht und übertrugen die Nacherbenrechte auf die überlebende Mutter. Diese verschenkte in der Folgezeit einen Betrag von 300.000 € an einen Enkel. Eine der Töchter verstarb vor dem Schlusserbfall, eine weitere Tochter machte als Erbin zu 1/2 einen Anspruch von 150.000 € gegen den Beschenkten Enkel aus der Nacherbschaft bzw. wegen einer beeinträchtigenden Schenkung nach § 2287 geltend.
Das OLG Nürnberg (v. 1.9.2023 – 1 U 676/22 Erb) wies die Klage ab, weil die Schenkung aus dem Vermögen des verstorbenen Vater stammte, das ohne weitere Bindung auf die Mutter übergegangen war. Nach zutreffender Ansicht des OLG betreffen die Schutzvorschriften der §§ 2113 Abs. 2 BGB und § 2287 BGB unterschiedliche Vermögensmassen und schließen sich gegenseitig aus.
Der Nacherbe, der zugleich Vertragserbe des Vorerben ist, wird gegen unentgeltliche Verfügungen des Vorerben über Gegenstände, die zur Erbschaft des erstverstorbenen Erblassers gehören, durch § 2113 Abs. 2 BGB geschützt. § 2287 BGB schützt nur gegen beeinträchtigende Schenkungen des Vorerben aus seinem eigenen sonstigen Vermögen. Da hier der Nachlass des erstverstorbenen Ehegatten freigegeben worden war, war der Schutz entfallen und die Erblasserin konnte frei verfügen.