Eine beliebte Gestaltung bei der Übertragung von Vermögen von den Eltern auf Kinder ist die schenkweise Übertragung von Immobilien auf die Kinder unter Einräumung eines Wohnrechtes für die Eltern.
Manchmal kommt es aber zu Problemen. Regelmäßig sind es nicht die Eltern, die hier aktiv werden, meist sind es öffentliche Stellen, die Ersatzansprüche geltend machen. Über den nachträglichen Verzicht auf das Wohnrecht und die dabei auftretenden Probleme hatten wir schon 2018 berichtet.
Ähnliche Probleme können auftreten, wenn der Wohnberechtigte das Wohnungsrecht nicht mehr nutzt, etwa weil er zwischenzeitlich wegen der besseren Versorgung in ein Seniorenheim gezogen ist.
In derartigen Fällen kommt es darauf an, wie mit dem Wohnrecht weiter umgegangen wird. Nutzt der Eigentümer anstelle des dort nicht mehr wohnenden Berechtigten eines Wohnungsrechts im Sinne des § 1093 BGB die dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume für eigene Zwecke, wird er nicht durch den damit verbundenen Gebrauchsvorteil auf Kosten des Berechtigten bereichert. Der Wohnungsberechtigte kann deshalb keinen Ausgleich verlangen. (BGH v. 23.3.2023 – V ZR 113/22) Anders ist es allerdings, wenn der Berechtigte erneut die Herausgabe der Wohnung an sich verlangt und der Verpflichtete dem nicht fristgerecht nachkommt. In diesem Falle kommt nach Fristablauf ein Schadensersatzanspruch in Betracht.
Schwieriger ist es bei einer Vermietung. Hier kommt es auf das Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung an:
- Besteht keine vertragliche Bindung zwischen dem Eigentümer und dem Wohnungsberechtigten, der einer außerhäuslichen Pflege bedarf, so wird der Eigentümer, der die Wohnung eigenmächtig vermietet, durch die Einnahme der Mietzinsen nicht auf Kosten des Wohnungsberechtigten bereichert. So BGH, v. 13. 7. 2012 − V ZR 206/11
- Besteht dagegen eine Vereinbarung, entsteht ein Erstattungsanspruch des Berechtigten. So BGH v. 1. 2007- V ZR 163/06
Zweckmäßig ist es, sich rechtzeitig über die weitere Nutzung zu verständigen.