Eine beliebte Gestaltung bei der Übertragung von Vermögen von den Eltern auf Kinder ist die schenkweise Übertragung von Immobilien auf die Kinder unter Einräumung eines Wohnrechtes für die Eltern. Probleme können aber entstehen, wenn die Eltern später nicht mehr über ausreichende Einkünfte verfügen, etwa um die Unterbringung in einer Betreuungseinrichtung zu finanzieren. Wird dann das Sozialamt eingeschaltet, wird dieses versuchen, die frühere Schenkung zurückzuführen. Ist die Schenkung vor weniger als 10 Jahren erfolgt, kann eine Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers erfolgen. Stichtag ist hierbei der Zeitpunkt des notariellen Vertrages. Dem Bundesgerichtshof lag ein Fall vor, bei dem die ursprüngliche Übertragung bereits länger als 10 Jahre zurücklag. Bei der Übertragung war ein Wohnrecht vereinbart worden. Auf dieses war später dann verzichtet worden. Dieser Verzicht lag aber noch keine 10 Jahre zurück. Auch dieser Vorgang war als Schenkung anzusehen, die jetzt rückabgewickelt werden sollte.
Die Folgen hat der BGH jetzt beschrieben. So ist zunächst der Verzicht zu bewerten. Für die Höhe des Wertersatz für den Verzicht ist maßgeblich die Änderung des Verkehrswerts des belasteten Grundstücks bei Wegfall der Belastung. Praktisch bedeutet dies, dass der monatliche Nutzwert multipliziert mit der erwarteten Dauer des Wohnungsrechts die Basis ist. Denn der Eigentümer kann die Immobilie jetzt vermieten, wie es im konkreten Fall auch geschehen ist.
Allerdings ist der BGH über diesen Ansatz hinausgegangen. Wenn der verarmte Schenker auf ein Wohnungsrecht verzichtet hat, sind nämlich auch die seit der Schenkung gezogenen Nutzungen herauszugeben. Praktisch bedeutet dies, dass die Mieteinnahmen hierdurch ein 2. Mal berücksichtigt werden müssen.
Wirtschaftlich kann dieser Ansatz nicht richtig sein. Ob das OLG, an das die Sache anschließend zurückverwiesen worden ist, dies über die fehlende Bereicherung lösen wird, ist noch nicht absehbar. Das Risiko einer solchen Gestaltung ist aber erheblich.
BGH v. 17. 4.2018 – X ZR 65/17
von RA / FA ErbR Franz M. Große-Wilde, Bonn