Bei der Bewertung eines Nachlasses tauchen in Praxis immer wieder Fragen auf. Jetzt hat das OLG Oldenburg sich mit der Frage befasst, wie Wertpapierdepots zu bewerten sind. An sich könnte man sich mit der Bewertung zufrieden geben, die die Bank zum Stichtag mitteilt. Allerdings sind Wertpapiere bei günstiger Entwicklung mit Steuerpflichten belastet. Nach § 20 Abs. 2 EStG ist im Falle der Veräußerung der Gewinn aus der Differenz zwischen Erwerb und Veräußerung mit der Abgeltungssteuer (25 %) zu versteuern. Hiervon sind lediglich solche Anlagen in Wertpapiere ausgenommen, die vor dem Jahre 2009 angeschafft worden sind. Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei der Bewertung von Vermögenswerten zu einem Stichtag etwa für den Pflichtteil oder für den Zugewinnausgleich davon auszugehen, dass diese veräußert worden sind. Insoweit sind etwa bei Unternehmen etwaige latente Steuerlasten zu berücksichtigen. Diesen Grundsatz hat jetzt das OLG Oldenburg auch für Wertpapiere bestätigt. Die Abgeltungssteuer auf (spätere) Wertpapierveräußerungen ist danach beim Pflichtteil als latente Steuerlast nachlassmindernd zu berücksichtigen.
Daneben hatte sich das OLG auch mit Reise- und Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung befasst. Auch diese mindern den pflichtteilsrelevanten Nachlass, müssen aber im konkreten Fall auch notwendig gewesen sein.
OLG Oldenburg v. 31. 1. 2018 – 3 U 43/17
von RA/ FA ErbR Franz M. Große-Wilde, Bonn