I. Informationen für Fälle mit Auslandsberührung 

Fälle mit Auslandsberührung kommen häufiger vor als man annimmt. Es reicht aus,

  • der Erblasser eine ausländische Staatsangehörigkeit hatte,
  • der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland hatte,
  • ein Erbe seinen Wohnsitz im Ausland hat,
  • wenn sich Vermögen in verschiedenen Staaten befindet,

Wer nicht täglich mit solchen Fällen zu tun hat, muss sich oft schwer zugängliche Informationen verschaffen. Hier hilft die DGE mit ersten Grundinformationen. Eine erste Einführung in die grundlegenden Regeln, die Sie sich in allen Fällen mit Auslandsbezug ansehen sollten, finden Sie hier.

Bereits am 13.03.2012 hat das Europäische Parlament die EU-Erbrechtsverordnung – EU-ErbVO –  angenommen. Die Verordnung tritt nach Art. 84 Abs. 1 am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt (27. Juli 2012) in Kraft und gilt 36 Monate später. Damit ist die EU-ErbVO seit dem 15. 8. 2015 anzuwenden. Einen Kurzüberblick über die Regelungen finden Sie hier.

Für die folgenden Länder haben wir eine Übersicht über das jeweilige Landesrecht:

Dänemark

• Finnland (in Vorbereitung)

Frankreich

Griechenland

• Luxemburg (in Vorbereitung)

Niederlande

Österreich

• Polen (in Vorbereitung)

Portugal

• Schweden (in Vorbereitung)

Schweiz

Spanien

• Tschechien (in Vorbereitung)

Türkei

• Ungarn (in Vorbereitung)

Außereuropäische Länder

• Kanada (in Vorbereitung)

• USA (in Vorbereitung)

Ansprechpartner für weitere Länder:

Deutsche Gesellschaft für Erbrecht e.V.
Kaiser-Joseph-Str. 198-200, 79104 Freiburg i. Br.
Telefon: (0761) 156 30 30
Telefax: (0761) 7 07 47 76
Email: info@erbfall.de
Internet: www.erbfall.de