Mit der Übertragung von Grundstücken an Minderjährige haben wir uns bereits 2023 im Zusammenhang mit den Änderungen des Vormundschaftsrecht näher befasst. Danach bedarf der unentgeltliche Erwerb eines (ganzen) Grundstücks keiner Genehmigung des Familiengerichts und auch keiner Bestellung eines Ergänzungspflegers. Hintergrund ist, dass sich der Minderjährige durch Aufgabe des Grundstücks der Haftung entziehen kann.
Selbst wenn im Zusammenhang mit dem unentgeltlichen Grundstückserwerb eines ganzen Grundstücks durch einen Minderjährigen zugunsten des Übergebers ein Nießbrauch bestellt und ein bedingter Rückübertragungsanspruch vereinbart wird, besteht kein Genehmigungsbedürfnis nach § 1821 Abs. 1 und 4 BGB (jetzt § 1850 Ziff. 1 und 4), weil sich die Belastung in derartigen Fällen wirtschaftlich als Teil des Erwerbsvorgangs darstellt. (So etwa OLG Zweibrücken v. 11. 8. 2022 – 3 W 51/22)
Anders ist es bei der Übertragung von Eigentumswohnungen. Hier hat das OLG Nürnberg entschieden, dass die unentgeltliche Übertragung eines Miteigentumsanteil an einer Wohnung nach § 1822 Ziff. 10 BGB (jetzt § 1854 Ziff. 4) der Zustimmung des Familiengerichts bedarf, wenn der Sonderrechtsnachfolger für Forderungen aller Art haftet. (So OLG Nürnberg v. 30. 5. 2022 – 15 W 1386/22. Diese Rechtslage hat sich durch die zum 1.1.2023 wirkende Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts nicht geändert. Eine Zustimmungspflicht ergibt sich nach § 1643 BGB in Verbindung mit § 1850 Ziff. 4 BGB.
Dies gilt ebenso für den unentgeltlichen Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück. Hier gab es zwar bisher unterschiedliche Ansichten. Das Kammergericht und das OLG München haben sich jetzt aber der Ansicht angeschlossen, dass die Bestellung eines Ergänzungspflegers notwendig ist. Nicht erforderlich ist dagegen die Genehmigung durch das Familiengericht. (OLG München v. 18.12.2023 – 34 Wx 311/23 e und KG v. 1.8.2023 – 1 W 93/23) In beiden Fällen hat das OLG die Rechtsbeschwerde zugelassen. Beim Fall des OLG München ist diese auch beim BGH anhängig unter V ZB I/24, aber noch nicht entschieden.
Ähnliche Probleme können sich auch bei der Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ergeben. Auch hier kommt es auf die Haftungsrisiken an. Die Übertragung eines voll eingezahlten Kommanditanteils ist aber für den Erwerber lediglich rechtlich vorteilhaft. Ein Vertretungsausschluss der Eltern ist deshalb nicht gegeben. (OLG München v. 3. 8.2023 – 16 WF 193/23 e)