Grundstücksschenkungen an Minderjährige sind insbesondere im Hinblick auf eine langfristige Regelung der Erbfolge ein durchaus beliebtes Gestaltungsmittel im Bereich gehobener Vermögen. Gleichwohl sind derartige Schenkungen nicht unproblematisch, weil in allen Fällen sichergestellt sein muss, dass der Minderjährige in diesen Fällen keine Haftungsrisiken übernimmt. Hierbei bedurfte bis zum 31.12.2022 der unentgeltliche Erwerb eines Grundstücks an sich keiner Genehmigung.
Allerdings war dies dann anders, wenn mit der Übertragung eine Haftungsübernahme von früheren Verbindlichkeiten verbunden war, wie häufig bei Eigentumswohnungen. Entsprechend hat das OLG Nürnberg entschieden, dass die unentgeltliche Übertragung eines Miteigentumsanteil an einer Wohnung nach § 1822 Ziff. 10 BGB (jetzt § 1854 Ziff. 4) der Zustimmung des Familiengerichts bedarf, wenn der Sonderrechtsnachfolger für Forderungen aller Art neben dem Veräußerer als Gesamtschuldner haftet. (So OLG Nürnberg v. 30. 5. 2022 – 15 W 1386/22)
Selbst wenn im Zusammenhang mit dem unentgeltlichen Grundstückserwerb eines ganzen Grundstücks eines Minderjährigen zugunsten des Übergebers ein Nießbrauch bestellt und ein bedingter Rückübertragungsanspruch vereinbart wird, besteht dagegen kein Genehmigungsbedürfnis nach § 1821 Abs. 1 und 4 BGB (jetzt § 1850 Ziff. 1 und 4), weil sich die Belastung in derartigen Fällen wirtschaftlich als Teil des Erwerbsvorgangs darstellt. (So etwa OLG Zweibrücken v. 11. 8. 2022 – 3 W 51/22)
Diese Rechtslage hat sich durch die zum 1.1.2023 wirkende Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts geringfügig geändert. So bleibt es zwar bei der Übertragung eines ganzen Grundstücks bei der bisherigen Rechtslage. Eine neue Zustimmungspflicht ergibt sich aber nach § 1643 BGB in Verbindung mit § 1850 Ziff. 4 BGB für die Übertragung von Teil- oder Wohnungseigentum. Hier hat der Gesetzgeber der vorstehend geschilderten Situation ganz allgemein Rechnung getragen.
In solchen Fällen muss deshalb vorher die konkrete Gestaltung genau geplant werden.