Die postmortale Vollmacht ist für die Übertragung von Grundstücken von praktisch hoher Bedeutung. Sie war insbesondere dann von Bedeutung, wenn schnelles Handeln erforderlich war und ein Erbschein für Grundbuchverfügungen notwendig war, etwa bei handschriftlichen Testamenten. Allerdings war die Wirksamkeit dieser Vollmacht in der Vergangenheit bei den Gerichten, insbesondere bei den Grundbuchämtern hoch umstritten. In der Rechtsprechung der Obergerichte wurden unterschiedliche Ansichten vertreten. (Für die Wirksamkeit, auch für den Alleinerben etwa OLG München v. 31.08.2016 – 34 Wx 273/16 u. v. 4.1.2017 – 34 Wx 383/16; gegen die Wirksamkeit etwa OLG Hamm v. 10.1.2013 – 15 W 79/12)
In der Vergangenheit war insbesondere umstritten, ob ein testamentarischer Alleinerbe, der gleichzeitig auch Bevollmächtigter war, berechtigt war, noch aufgrund der Vollmacht tätig zu werden. Für einen Miterben wurde dies nicht angenommen. Einige Oberlandesgerichte waren der Auffassung, dass der Erbe einen Erbschein vorlegen müsse, und die Vollmacht in seinem Falle nicht mehr wirksam war. Dieser Auffassung ist schon sehr früh zu Recht Wendt (ErbR 2016, 74) entgegengetreten
Mittlerweile hat sich hier eine zunehmende Klärung ergeben. Der Ansicht, dass die Vollmacht reicht, hatte sich beispielsweise das Kammergericht angeschlossen (Mit einer frischen Entscheidung hat sich dem auch das OLG Bremen angeschlossen ( Beschluss vom 31. 8. 2023, 3 W 15/23) und wie folgt ausgeführt: v. 2.3.2021 – 1 W 1503/20)
Ohne besondere Beschränkung hat eine (notarielle) Vollmacht auch über den Tod hinaus Wirkung. Eine Beschränkung der Vollmacht auf lebzeitige Geschäfte im Innenverhältnis wirkt sich auf das Außenverhältnis nicht aus, wenn die Vollmacht für das Außenverhältnis grundsätzlich unbeschränkt sein soll. Diese Legitimationswirkung entfällt erst, wenn die Bevollmächtigten Erben geworden sind und dies aufgrund eines Erbscheins feststeht.
Zudem bedarf es nach dieser Ansicht auch keiner Voreintragung des Erben mehr und es können auch Belastungen eingetragen werden.