Der Testamentsvollstrecker kann aus seinem Amt durch das Nachlassgericht entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist dann gegeben, wenn er schuldhaft seine Pflichten bei der Verwaltung oder Auseinandersetzung des Nachlasses verletzt, hierdurch die berechtigten Belange eines Miterben beeinträchtigt und die Pflichtverletzung als grobe Verfehlung anzusehen ist. Das gleiche gilt bei Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, bei der auf Verschulden nicht ankommt.(OLG Düsseldorf v. 20.04.2023 – 3 Wx 157/22)
Misstrauen in die ordnungsgemäße Amtsführung des Testamentsvollstreckers kann es begründen, wenn dieser etwa haltlose Forderungen reklamiert und seine Leistungen pauschal mit weit übersetzten Beträgen abrechnet. Gleiches gilt, wenn er bei der Auseinandersetzung die dezidierten Vorgaben des Erblassers nicht berücksichtigt, was zu einer Schädigung der Miterben führt. (OLG Düsseldorf v. 12.08.2022 – I-3 Wx 71/22)
Trennt der Testamentsvollstrecker Mieteinnahmen sowie die Mietkaution einer Nachlassimmobilie nicht von seinem Privatvermögen, rechtfertigt das ebenfalls die Entlassung als Testamentsvollstrecker. Das gilt auch, wenn er nach dem Testament eine Immobilie aus dem Nachlass zu einem von Ihm bestimmten Zeitpunkt verkaufen soll und dies 4 Jahre nach dem Erbfall noch nicht umgesetzt hat. Eine solche Anordnung führt nicht zur Dauertestamentsvollstreckung.(OLG München v. 25.05.2023 – 33 Wx 36/23 e)
Der Entlassungsantrag gegen einen Testamentsvollstrecker kann aber nicht darauf gestützt werden, dass dieser erst zwei Monate nach Amtsannahme das Nachlassverzeichnis erstellt. Ein Zeitraum von bis zu 2 Jahren ist je nach Einzelfall unbedenklich. (OLG Düsseldorf v. 24.01.2023 – 3 Wx 105/22)
Auch im Falle der Amtsentlassung des Testamentsvollstreckers nach § 2227 verwirkt dieser nur ausnahmsweise seinen Vergütungsanspruch, allerdings kann eine Kürzung seiner Vergütung nach Maßgabe der Regelungen der Neuen Rheinischen Tabelle erforderlich sein. Die Entscheidung über die Höhe der Vergütung trifft hierbei nicht das Nachlassgericht. Der Testamentsvollstrecker muss vielmehr im Zivilprozess mit den Erben seine Vergütung durchsetzen, wenn er keine Übereinkunft mit den Erben erzielen kann. (OLG Saarbrücken v. 26.07.2023 – 5 U 98/22)