Im Europäischen Recht gibt es Staaten, bei denen in einen Erbschein, ein Europäisches Nachlasszeugnis oder ein vergleichbares Dokument nicht nur die Erbeneigenschaft eingetragen wird, sondern bei Grundstücken auch die Zuordnung geregelt wird. Im Deutschen Recht beschränkt sich eine Erbschein und ebenso eine Europäisches Nachlasszeugnis auf die Feststellung des Erben.
Im zwischenstaatlichen Rechtsverkehr kann dies zu Differenzen führen.
So hatte bereits 2022 das Kammergericht Berlin entschieden, dass die Zuweisung eines Grundstückes an einen von mehreren Erben in Anl. IV Ziff. 9 eines ENZ bei italienischem Erbstatut eine hinreichende Grundlage für eine berichtigende Eintragung des Erben als Alleineigentümer im (deutschen) Grundbuch ist. Die Zuweisung ist für die Eintragung im deutschen Grundbuch anzuerkennen. (KG v. 22.09.2022 – 1 W 348/22) Damit war eine vertragliche Vereinbarung in notarieller Form für die Miterben nicht mehr notwendig.
Mit der grundsätzlichen Problematik hat sich jüngst auch der Europäische Gerichtshof befasst. Hier hat der EuGH festgestellt, dass die Regelungen der EUErbVo einer Regelung eines Mitgliedstaates (hier Litauen) nicht entgegen stehen, die vorsieht, dass zur Eintragung des Erben in ein Grundstück ein Europäisches Nachlasszeugnis erforderlich ist, das auch den Vermögensgegenstand identifiziert. (EuGH v. 9.3.2023 – C-354/21 (R.J.R)
Die zugrundeliegenden Fragen sind auch in Österreich von Bedeutung. So hatte der Oberste Gerichtshof in Wien entschieden, dass auch bei deutschem Erbstatut die Rechtsnachfolge bei gemeinsamem Wohnungseigentum von Eigentümerpartnern an in Österreich gelegenen WEG-Objekten gesondert anzuknüpfen ist. Insoweit findet auf den Rechtsübergang der Wohnung nach Art. 30 EuErbVO österreichisches Recht Anwendung. (OGH Wien v. 14.03.2023 – 5 Ob 209/22 d) Auch hier kann es hilfreich sein, wenn bereits im Europäischen Nachlasszeugnis auf die Immobilie in Österreich Bezug genommen wird. Die zunehmende Verflechtung in Europa macht damit auch vor nationalen Rechtsinstituten keinen Halt.