Es kommt gar nicht so selten vor, dass Ehen mit deutschen Staatsangehörigen im Ausland geschlossen werden. Dies hängt auch damit zusammen, dass eine Einreise nach Deutschland für einen Ehepartner deutlich einfacher ist. Die rechtlichen Folgen zunächst für die Ehe hängen davon ab, wie die konkreten Verhältnisse sind. Dies kann sich auch auf die erbrechtliche Situation auswirken, weil über § 1371 BGB die Erbquote unterschiedlich sein kann. Mit diesen Fallgestaltungen haben sich wieder Oberlandesgerichte befasst:
Maßgeblich ist hierbei zunächst, in welchem Land die Eheleute ihre Ehe gelebt haben. Haben ein deutscher Staatsangehöriger und eine kubanische Staatsangehörige zum Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsame soziale Bindungen nach Kuba, lebten sie im kubanischen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft. In diesem Fall ist § 1371 Abs. 1 BGB nicht anwendbar, auch wenn über eine Umsiedlung nach Deutschland bereits nachgedacht worden war. (OLG Brandenburg v. 26.1.2023 – 3 W 71/22)
Anders sieht es aus, wenn zwar die Eheschließung im Ausland erfolgt ist, aber anschließend in Deutschland der Wohnsitz genommen wurde. Auf eine im Königreich Thailand geschlossene Ehe zwischen einem deutschen Staatsangehörigen und einer thailändischen Staatsangehörigen ist § 1371 Abs. 1 BGB anzuwenden, wenn die Eheleute anschließend Ihren gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland genommen haben. (OLG Naumburg v. 13.1. 2023 – 2 Wx 43/21) Hierbei kann sogar ein erheblicher Zeitraum zwischen der Heirat und der Wohnsitzbegründung in Deutschland liegen, so etwa in einem Fall des OLG Düsseldorf 1 Jahr, wenn von vornherein die Absicht bestand, nach Deutschland zu gehen. In diesen Fällen ist nach § 1371 Abs. 1 BGB die Erbquote des überlebenden Ehegatten um 1/4 zu erhöhen. Die bisher entschiedenen Fälle machen deutlich, dass es ganz wichtig ist, hier mit guten Argumenten vorzugehen.