Bei den möglichen Abzügen von Verbindlichkeiten, die im Ergebnis erst nach dem Tode des Erblassers betragsmäßig entstanden sind, sind Steuerbehörden und Finanzgericht sehr zurückhaltend. Gleichwohl gibt es Ausnahmen.
Stellt der Erbe fest, dass der Erblasser Auslandsvermögen hatte, deren Erträge dieser zu Lebzeiten nicht versteuert hatte, hat er die Pflicht, dies nachzuholen. Bei rechtzeitiger Umsetzung kann so ein Steuerstrafverfahren vermieden werden. Allerdings sind hierfür nicht selten umfangreiche Ermittlungen sowie die Abgabe von Steuerklärungen für zurückliegende Jahre nötig. Hierdurch entstehen leicht hohe Beratungskosten. Diese Steuerberatungskosten des Erben für die Nacherklärung von Steuern, die der Erblasser hinterzogen hat, sind nach der Beurteilung des BFH als Nachlassregelungskosten bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig. Dies gilt auch dann, wenn es hierzu eines separaten Entschlusses beim Erben benötigte.
Auch die Kosten für die Haushaltsauflösung und Räumung der Wohnung des können als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sein. Dies gilt dann, wenn die in der Wohnung befindlichen persönlichen Gegenstände des Erblassers im Hinblick auf Ihre Zugehörigkeit zum Nachlass gesichtet und bewertet werden müssen. Regelmäßig sind sie in das Eigentum des Erben übergegangen, können aber auch geliehen oder gemietet und damit an Dritte herauszugeben sein. Es gehört zur tatsächlichen Feststellung des Nachlasses, hierüber Gewissheit zu erlangen, und damit zur Nachlassregelung, für alle Einzelteile des Hausrats zu entscheiden, wie damit zu verfahren ist. Die Grenze zwischen der Nachlassregelung und der Nachlassverwaltung wird für eine gleichzeitige Räumung nach Ansicht des BFH noch nicht überschritten.
BFH v. 14.10.2020 – II R 30/19, ZEV 2021, 271 = ErbR 2021, 530
Beachte: Die Kosten für das Herrichten der Wohnung zwecks Verkaufs, Vermietung oder Selbstnutzung zur Verwertung gehören demgegenüber zur Verwaltung des Nachlasses und sind nicht abzugsfähig. Eine sorgfältige Darstellung ist deshalb in solchen Fällen geboten.