Das Gesetz behandelt den Ehegatten als gesetzlichen Erben nur während bestehender Ehe. Mit Rechtskraft der Scheidung entfällt auch das Ehegattenerbrecht. Allerdings kann ein Scheidungsverfahren lange dauern. Für den Wegfall des Ehegattenerbrechts reicht es deshalb nach § 1933 BGB aus, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Voraussetzungen zur Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Die Zustimmung muss hierbei gegenüber dem Gericht erklärt worden sein. Das OLG Hamm hatte sich jetzt mit einem Fall zu beschäftigen, in dem das Scheidungsverfahren von beiden Ehegatten 10 Jahre lang nicht mehr aktiv betrieben worden war. Das Nichtbetreiben eines anhängigen Scheidungsverfahren über einen längeren Zeitraum ist nach Ansicht des OLG als Rücknahme des Scheidungsantrags zu behandeln, so dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Ehegattenerbrechts nicht mehr vorlagen.
OLG Hamm vom 22. 1. 2021 – 10 W 33/20, ZEV 2021, 339 (LS) = ErbR 2021, 553
Beachte: In Scheidungsverfahren wollen die Beteiligten meist nicht mehr, dass der Ehegatte Erbe wird. Um dies auch umzusetzen, sollte durch entsprechende Schritte dafür gesorgt werden, dass die Voraussetzungen des § 1933 eingehalten werden. Da dies auch auf das Pflichtteilsrecht durchschlägt, ist die Bedeutung erheblich. Daneben ist oft auch eine testamentarische Regelung darüber hinaus geboten, insbesondere wenn aus der Vergangenheit gemeinsame Testamente existieren. Eine qualifizierte Beratung (am besten durch ein Mitglied der DGE) ist hier hilfreich.