Gar nicht so selten ist es, dass nach einem Erbfall das dem Nachlassgericht vorzulegende Original des Testaments verschwunden ist und nur Kopien des Originals bei den Erben vorliegen. Grundsätzlich ist nur das Original einer letztwilligen Verfügung zu eröffnen. Liegt diese nicht vor, aber ein Kopie, so ist diese ausnahmsweise zu eröffnen, wenn sich hieraus die Erbfolge ergeben kann (so das OLG München v. 7.4.2021 – 31 Wx 108/21, ErbR 2021, 599 = EE 2021, 92).
In diesen Fällen kommt es für die Wirksamkeit darauf an, ob der Erblasser das Testament mit Widerrufsabsicht vernichtet hat oder ob es bloß durch ungünstige Umstände verloren gegangen ist. Ist das Originaltestament unauffindbar, kann sich der Erbe auch auf eine Kopie des Originals stützen, wenn Anhaltspunkte dafür fehlen, dass das Original mit Widerrufsabsicht vom Erblasser vernichtet wurde. Wer in diesen Fällen den Widerruf behauptet muss den Nachweis dafür führen. In der Praxis ist dies schwierig.
An einer Zurückweisung eines Antrags der gesetzlichen Erben entgegen der Testamentskopie ist das Nachlassgericht auch dann nicht gehindert, wenn es zuvor in einem rechtskräftigen Feststellungsbeschluss die Erteilung eines Erbscheins zugunsten der gesetzlichen Erben angekündigt hatte. Das Nachlassgericht darf während des Verfahrens klüger werden.
OLG Düsseldorf v. 12.03.2021 – 3 Wx 151/20, ErbR 2021, 600 = NJW-Sp. 2021, 327
Beachte: Angesichts der Kosten für eine Hinterlegung eines handschriftlichen Testaments beim Nachlassgericht von 75 € dürfte ein sicherer Weg gegeben sein, Originale zu finden. Zur Vermeidung von Fragen sollten frühere Testamente in dem Testament aufgehoben werden, damit ein Durcheinander vermieden wird.