In Pflichtteilsstreitigkeiten wird oft auch um kleine Beträge gestritten. Hier bestehen noch einige offen Fragen. Eine der diskutierten Fragen hat jetzt der BGH abschließend beantwortet:
Grabpflegekosten fallen nicht unter § 1968 BGB. Damit sind sie auch beim Pflichtteil nicht als Belastung abzuziehen. Bisher war dies umstritten. Während das OLG Schleswig schon vor einiger Zeit diese Frage so wie der BGH beantwortet hatte, hatten das Landgericht Heidelberg und im Falle des BGH auch das Landgericht Mannheim die Grabpflegekosten berücksichtigen wollen. Die Entscheidung des LG Mannheim hat der BGH jetzt aufgehoben und damit Klarheit geschaffen.
Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung dem Erben eine Auflage zur Grabpflege gemacht hat. Auflagen Vermächtnisse und andere Verfügung führen nicht nicht zur Kürzung des Pflichtteilsanspruchs, weil dieser vorrangig ist. Bei der Grabpflege gilt allerdings dann etwas anderes, wenn bereits der Erblasser einen verbindlichen Grabpflegevertrag geschlossen hatte. In diesem Fall ist es eine Nachlassverbindlichkeit, die zu berücksichtigen ist.
BGH v. 26.5.2021 – IV ZR 174/20