Ärzte und Anwälte berufen sich nach dem Tode des Mandanten oder Patienten gerne auf ein Zeugnisverweigerungsrecht. Oft geschieht dies in Unkenntnis der rechtlichen Situation oder zur Vermeidung von möglichem Ärger. Insoweit müssen sich Gerichte immer wieder mit dieser Frage beschäftigen. Das OLG München hatte sich mit einem Anwalt zu befassen. Hierbei hat es klargestellt, dass ein Anwalt nach dem Tod eines anwaltlich beratenen Mandanten nach pflichtgemäßen Ermessen entscheiden muss, ob er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft. Ohne konkrete Aussage des Mandanten kommt es auf den mutmaßlichen Willen an. Hierbei hat der Anwalt zwar einen Ermessensspielraum, darf sich aber nicht auf allgemeine Erwägungen stützen. In der Regel muss er deshalb aussagen. (Ebenso auch das OLG Köln v. 15.5.2018 – 2 Wx 202/18)
Anders sieht es aus, wenn der Anwalt sich für diesen Fall konkrete Weisungen seines Mandanten hat geben lassen. Hat nämlich der Mandant den Anwalt zu Lebzeiten ausdrücklich angewiesen, von dem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, darf der Anwalt nicht aussagen. Für den beratenden Anwalt führt dies damit zu der Folge, dass eine Rückfrage an den Mandanten in derartigen Fällen sinnvoll ist.
OLG München v. 24.10.2018 – 13 U 1223/15
RA /FA ErbR Franz M. Große-Wilde, Bonn