In Erbfällen kommt es immer wieder vor, dass das Original eines Testamentes nicht mehr vorgelegt werden kann. In diesen Fällen stellt sich immer die Frage, ob das Testament durch den Erblasser vernichtet wurde oder ob es nur verloren gegangen ist. Das OLG Köln und gleichermaßen auch das Kammergericht in Berlin haben hierzu noch einmal die Grundsätze festgehalten. Ein nicht mehr vorhandenes Testament ist danach nicht allein wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig. Vielmehr können Form und Inhalt mit allen zulässigen Beweismitteln festgestellt werden. Allerdings sind an diesen Beweis strenge Anforderungen zu stellen. Hierbei ist insbesondere nicht nur die Existenz, sondern auch der gesamte Inhalt des Testaments nachzuweisen. Insbesondere Letzteres lässt sich regelmäßig nur durch eine Kopie des Testamentes nachweisen.
Es besteht aber auch keine Vermutung dafür, dass es vom Erblasser vernichtet worden und deshalb gemäß § BGB § 2255 BGB als widerrufen anzusehen ist. In der Praxis bedeutet dies, dass bei Vorliegen einer Testamentskopie in der Regel derjenige, der sich auf die Vernichtung berufen will, dies auch beweisen muss.
OLG Köln v. 19. 7. 2018 – 2 Wx 261/18
KG v. 3. 8. 18 – 6 W 52/18
RA / FA ErbR Franz M. Große-Wilde, Bonn