Nach § 1371 Abs. 1 BGB erhöht sich die Erbquote des überlebenden Ehegatten um ¼ , wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet waren. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Eheleute keinen anderweitigen Ehevertrag geschlossen haben und sich das Güterrecht der Eheleute nach deutschen Recht richtet. Für das Güterrecht der Eheleute kommt es bei Eheleuten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit regelmäßig darauf an, in welchem Land die Eheleute nach der Eheschließung ihren Aufenthalt hatten, Art 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB.
Im konkreten Fall hatte der Ehemann eine Wohnung in Deutschland, in der er sich mehrere Monate im Jahr aufhielt, sowie eine Wohnung in China, wo er beruflich tätig war. Dort heiratete er eine Chinesin. Zwar wohnte er mit dieser in seiner Wohnung in China, wollte aber mit seiner Frau wieder zurück nach Deutschland übersiedeln. Gemeldet war er in Deutschland. In China durfte er sich nur aufgrund eines Geschäftsvisum aufhalten.
Nach Ansicht des OLG ließ sich ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Ehegatten in China nicht feststellen. Folge war, dass für das Güterrechtsstatut des Erblassers chinesisches Recht nicht zur Anwendung kam. Der gewöhnliche Aufenthalt wird definiert als der Ort, an dem der Schwerpunkt aller sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Beziehungen einer Person liegt. Dort is der Daseinsmittelpunkt. In erster Linie ist der gewöhnliche Aufenthalt aus „nach außen zutage getretenen, objektiven Merkmalen eines längeren Aufenthalts“ zu schließen. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand also dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Bei einem nur vorläufigen Aufenthalt in China und Planung des baldigen Umzugs nach Deutschland nach der Heirat mit einer Chinesin in China fehlt es an einem feststellbaren gemeinsamen Aufenthalt in China. Als der Ehemann dann nach der Übersiedlung nach Deutschland verstarb, ergab sich erst in Deutschland ein gemeinsamer Aufenthalt, so dass deutsches Güterrecht anzuwenden war. Damit war im Erbfall der Anteil der Ehefrau um 1/4 nach § 1371 BGB zu erhöhen.
OLG Düsseldorf v. 26.6. 2018 – I-3 Wx 214/16
RA/FA ErbR Franz M. Große-Wilde, Bonn