Wird bei ein Erbverzicht gegen Zahlung einer Abfindung vereinbart, hängt die Wirksamkeit des Verzichts nicht davon ab, ob auch die Abfindung notariell beurkundet wurde.
In der Entscheidung ging es um die Wirksamkeit eines notariellen Erb- und Pflichtteilsverzichtes. Der Sohn hatte diesen den Eltern gegenüber erklärt. Nach dem Vortrag des Verzichtenden war eine nicht mit protokollierte Vereinbarung getroffen worden, dass für den Verzicht eine Abfindung gezahlt werden sollte. Der Sohn beruft sich nunmehr darauf, dass der Erb- und Pflichtteilsverzicht nichtig sei, weil diese Abfindungsvereinbarung nicht mit protokolliert wurde und darüber hinaus auch nicht erfüllt worden ist.
Dem widerspricht das BayObLG in der genannten Entscheidung und weist darauf hin, dass der Erbverzicht ein abstraktes Verfügungsgeschäft ist. Die Vereinbarung einer Abfindung stünde rechtlich selbständig neben diesem. Damit macht der Umstand, dass die Abfindungsvereinbarung nicht mit beurkundet wurde, den notariellen Erb- und Pflichtteilsverzicht nicht nichtig. Auch der Einwand, die vereinbarte Abfindung sei nicht geleistet worden, macht den Verzichtsvertrag nicht unwirksam. Schließlich kann der Verzichtende nicht einmal schuldrechtlich verlangen, dass der Vertrag aufgehoben wird. Anderes könne nur gelten, wenn die beiden Geschäfte miteinander verknüpft würden.
Es ist deswegen anzuraten, den Erbverzicht unter der Bedingung der vollständigen Zahlung der Abfindung zu erklären oder die Zahlung der Abfindung in anderer Form abzusichern.