BGH lehnt gesetzliche Vergütungsansprüche eines gewerblichen Erbensuchers grundsätzlich ab. Nur dann, wenn der Erbe eine Vereinbarung über eine Vergütung geschlossen hat, kommt der Erbensucher zu Geld.
In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob ein gewerblicher Erbensucher sich gegenüber den von ihm ermittelten Erben auf gesetzliche Vergütungsansprüche berufen kann. Dies wird durch den BGH vorliegend unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung abgelehnt. Begründet wurde dies u.a. mit der üblichen Risikoverteilung beim Scheitern von Vertragsverhandlungen. Dieses Risiko hat hier zur Folge, dass ohne das Vorliegen einer Honorarvereinbarung der Erbensucher unter Umständen leer ausgeht. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der österreichische Oberste Gerichtshof sowie französische Gerichte für die jeweilige nationale Rechtslage anders entschieden haben.
Autor: RA Dr. Knut Schnabel, Stuttgart
Aktenzeichen: III ZR 209/05