Bisher hatte der BGH im Anschluss an ein Urteil des Reichsgerichts aus den 1930er Jahren auf die Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien angeknüpft. Diese Beurteilung wurde in deer Rechtsprechung der Obergerichte angegriffen und teilweise an die Versicherungssumme bzw. den Auszahlungsbetrag angeknüpft. Jetzt hebt der BGH darauf ab, dass es allein auf den Wert ankommt, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten – juristischen – Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können.
In aller Regel ist danach auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls auch ein – objektiv belegter – höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein, insbesondere wenn der Erblasser die Ansprüche aus der Lebensversicherung zu einem höheren Preis an einen gewerblichen Ankäufer hätte verkaufen können. Dabei ist der objektive Marktwert aufgrund abstrakter und genereller Maßstäbe unter Zugrundelegung der konkreten Vertragsdaten des betreffenden Versicherungsvertrags festzustellen.
Die schwindende persönliche Lebenserwartung des Erblasseres aufgrund subjektiver, individueller Faktoren – wie insbesondere ein fortschreitender Kräfteverfall oder Krankheitsverlauf – darf bei der Wertermittlung allerdings ebenso wenig in die Bewertung einfließen, wie das erst nachträglich erworbene Wissen, dass der Erblasser zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich verstorben ist.
Hinweis:
Da die in der Bundesrepublik Deutschland in Lebensversicherungsverträge investierten Beträge im Milliardenbereich liegen und die widerrufliche Einräumung von Bezugsrechten ein weit verbreitetes Mittel bei der Nachlassgestaltung darstellt, wird der Entscheidung – neben der rechtlichen Bedeutung – auch erhebliche wirtschaftliche und praktische Wirkung zukommen.
BGH v. 28. April 2010 – IV ZR 73/08 und v. 28. April 2010 – IV ZR 230/08