Seit 2015 gilt in den Staaten der Europäischen Union die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Eine Aunahme bildeten von vornherein Dänemark, Großbritanien und Irland, die ihre eigenen Regelungen anwenden. Seitdem muss sich der Europäische Gerichtshof mit den maßgeblichen Fragen befassen. Zwei Fragen wurden jetzt wieder beantwortet:
Ein Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug liegt dann vor, wenn der Erblasser die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates hatte und im Zeitpunkt seines Todes seinen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat, aber seine Verbindung zu dem ersten Staat nicht abgebrochen hat. Dies hat zur Folge, dass nicht nationales Recht, sondern zunächst die EUErbVo anzuwenden ist.
Da die EUErbVo vorsieht, dass für jeden Erbfall ein einheitliches Recht eines der Mitgliedsstaaten zur Anwendung kommt, muss dies festgelegt werden. Maßgeblich ist hierbei der letzte gewöhnliche Aufenthalt. Der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort ist dann von der mit der Sache befassten Behörde (in der Regel ein Gericht) in nur einem dieser Mitgliedsstaaten festzulegen.Damit werden die Behörden anderer Staaten gebunden.
Notare, die im Verfahren nur Erbbescheinigen ausstellen, ohne eine eigene Entscheidung zu treffen, sondern diese den Gerichten überlassen, sind keine Gericht im Sinne der EU-ErbVO. Damit ist eine solche Entscheidung auvch nicht verbindlich
EuGH v. 16. 7. 2020 – C-80/19 – (EE)