Die Gerichte befassen sich in den letzten Jahren immer wieder mit den Einzelheiten bei der Erteilung von Auskünften. Hierdurch werden die Pflichten des Erben insbesondere gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten immer weiter konkretisiert. Mit zwei gar nicht seltenen Fragen befasste sich das OLG Düsseldorf in zwei Entscheidungen.
So können nach Ansicht des OLG Fotos von Nachlassgegenständen ein Bestandsverzeichnis nicht ersetzen. Diese können nur zur Erläuterung des Auskunft beigefügt werden. Sind zum Nachlass gehörende Grundstücke mit Grundschulden belastet, muß die Auskunft auch die gesicherten Verbindlichkeiten und ihre Höhe zum Zeitpunkt des Erbfalls enthalten. Ein Anspruch auf ein Gesamtverzeichnis besteht dagegen nach Ansicht des Gerichtes nicht. Teilverzeichnisse sind möglich, soweit diese aufeinander Bezug nehmen und sie insgesamt abschließend sind.
Ein gar nicht so seltene Einwendung bei Auskunftsansprüchen besteht darin, dass ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird, bis auch die Gegenseite Auskünfte erteilt hat. Dieser etwas fragwürdigen Überlegung hat das OLG deutliche Grenzen gesetzt: Bei Auskunftsansprüchen gibt es kein Zurückbehaltungsrecht. Die Auffassung ist zwar nicht neu, die gegenteilige Ansicht kommt aber in der Praxis immer wieder vor, obwohl sie schon immer falsch war.
OLG Düsseldorf v. 24.4.20 – I-7 U 62/19
OLG Düsseldorf v. 26.6.20 – I-7 W 32/20