Bei der Erbengemeinschaft ist grundsätzlich gemeinsames Handeln nötig. Es gibt aber Ausnahmen. So kann nach § 2039 BGB jeder Miterbe einen Anspruch gegen Dritte auf Zahlung an die Gemeinschaft durchsetzen. Allerdings tut er dies auf sein Kostenrisiko.
Schwieriger wird es, wenn der Erblasser einen Anspruch gegen einen Miterben hatte. Ein Beispiel ist etwa, dass der verstorbene Vater einem seiner Kinder ein Darlehen gewährt hat, das beim Erbfall noch nicht zurückgezahlt war. Wenn er beispielsweise seine 3 Kinder als Erben eingesetzt hat, können die übrigen Miterben die Zahlung des Darlehns an die Erbengemeinschaft verlangen.
An sich selbst kann ein Miterbe nur dann Zahlung verlangen, wenn er von den übrigen Miterben hierzu ermächtigt wurde. Dies ist natürlich in solchen Fällen schwierig.
Eine weitere Ausnahme zur Zahlung an sich selbst besteht dann, wenn die Erbringung der Leistung an die Erbengemeinschaft Formalismus wäre. Dies ist etwa der Fall, wenn sie nur das Ergebnis einer zulässigen (Teil-)auseinandersetzung vorwegnähme. Diese Situation besteht, wenn andere Miterben als die Parteien nicht vorhanden sind, keine Nachlassverbindlichkeiten (mehr) bestehen und die Klägerin nur den Anteil verlangt, der ihr auch so zufallen würde.
OLG München v. 19.8.2020 – 7 U 5934/19