Ansprüche in der Erbengemeinschaft

Bei der Erbengemeinschaft ist grundsätzlich gemeinsames Handeln nötig. Es gibt aber Ausnahmen. So kann nach § 2039 BGB jeder Miterbe einen Anspruch gegen Dritte auf Zahlung an die Gemeinschaft durchsetzen. Allerdings tut er dies auf sein Kostenrisiko. Schwieriger wird es, wenn der Erblasser einen Anspruch gegen einen Miterben hatte. Ein Beispiel ist etwa, dass der…