Handschriftliche Testamente sind gar nicht so selten unglücklich formuliert, so dass die damit verbundene Absicht nicht zum tragen kommt. Zukünftigen Erblassern kann gar nicht genug empfohlen werden, sich auch bei handschriftlichen Testamenten fachkundig beraten zu lassen. MIt einem derartigen Testament hatte sich jüngst das OLG Bamberg zu befassen.
Hier hatten Eheleute in einem gemeinsamen Testament eine Änderung der Schlusserbeneinsetzung des gemeinsamen Sohnes daran geknüpft, dass es „zu familiären Zuwiderhandlungen“ kommt.
Was unter derartigen Zuwiderhandlung zu verstehen ist, musste letztlich das OLG klären. Hiernach sind nur solche Vorgänge ausreichend, die eine entsprechende Erheblichkeit haben und die nicht in dem Verhalten des überlebenden Ehegatten ihre Ursache haben. Bricht also der überlebende Ehegatte selbst den Kontakt zum Sohn ab, kann er sich über zu seltene Besuche nicht beschweren. Hier wäre eine sorgfältigere Formulierung hilfreich gewesen.
OLG Bamberg v. 9.10.2020 – 3 W 43/20