Auf eine Erbfolge in Deutschland belegenen Vermögenswerten war wegen der iranischen Staatsangehörigkeit des Erblassers iranisches Recht anzuwenden. (Art. 8 Abs. 3 des Deutsch-Iranischen Niederlassungsabkommens vom 17.02.1929). Danach erhalten männliche Kinder einen doppelt so hohen Anteil am Nachlass als weibliche Kinder. Der Tochter des Erblassers stand danach nur die Hälfte des Anteils ihrer beiden Brüder zu. Mit diesem Fall hatte sich das OLG München zu beschäftigen. Das Gericht kam zum Ergebnis, dass das iranische Recht nach Art. 6 EGBGB in dieser Hinsicht unangewendet bleibt. Das Ergebnis der Anwendung iranischen Erbrechts auf den zu entscheidenden Fall ist mit dem im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Absatz 2 Satz 1 GG) nicht vereinbar. Nach Art. 6 EGBGB ist die Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.
Eine ausländische Rechtsvorschrift, wonach im Erbfall männliche Kinder einen doppelt so hohen Anteil am Erbe erhalten wie weibliche, verstößt gegen Art. 3 GG und fällt unter den Vorbehalt des Art. 6. EGBGB. Der nötige Inlandsbezug liegt bei inländischem Vermögen und der Beteiligung (auch) deutscher Staatsangehöriger vor. Ein ohne Berücksichtigung von Art. 6 EGBGB erteilter Erbschein ist einzuziehen.
OLG München v. 8. 12. 2020 – 31 Wx 248/20