Wer als (Vorsorge-) Bevollmächtigter für einen Dritten tätig ist, steht häufig vor der Frage, ob er und gegenüber wem er verantwortlich ist. Häufig taucht die Frage erst dann auf, wenn der Vollmachtgeber bereits verstorben ist und die Erben plötzlich Auskunft über lange zurückliegende Zeiträume verlangen. Liegen dann keine Unterlagen mehr vor kann es für den Bevollmächtigten schwierig werden. Mit der Abgrenzung hat sich kürzlich das OLG Brandenburg befasst. Für ein rechtsverbindliches Auftragsverhältnis in Abgrenzung zu einem reinen Gefälligkeitsverhältnis ist danach entscheidend, daß der Auftraggeber erkennbar ein rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der Durchführung des Auftrags hat. Auch wenn der Auftraggeber auf Rechnungslegung verzichtete, kann die Pflicht zur Rechnungslegung wieder aufleben, wenn sich im Nachhinein erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Auftragnehmers ergeben.
Häufig ist es insbesondere für den Bevollmächtigten sinnvoll, einmal jährlich gegenüber dem Vollmachtgeber und zukünftigen Erblasser Rechnung zu legen und sich die Rechnungslegung abzeichnen zu lassen. Dann sind spätere Nachfragen von Erben für diese Zeiträume regelmäßig ausgeschlossen. Damit muss man als Vorsorgebevollmächtigter für seine Eltern immer dann rechnen, wenn man als Kind beauftragt ist und zu den eigenen Geschwistern keine guten Beziehungen bestehen. Wenn die Eltern dann verstorben sind, kommen nicht selten lange verborgene Differenzen auf den Tisch.
OLG Brandenburg v. 2. 4. 2019 – 3 U 39/18
zusammengestellt von
Franz M. Große-Wilde, Bonn
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht