Bei dem Verschenken eines Sparguthabens müssen gewisse Formen eingehalten werden. Insbesondere ist die bloße Übergabe eines Sparbuches nicht ohne weiteres als Schenkung zu verstehen.
In dem konkreten Fall hatte der Erblasser bei einer Bank ein Sparbuch auf seinen Namen eingerichtet. Als Bevollmächtigte setzte er seine beiden Töchter ein. Das Sparbuch übergab er einer der beiden Töchter, bei der er auch in einer getrennten Wohnung lebte. Das Sparguthaben sollte dazu dienen, die Beerdigungskosten abzudecken. Die beiden Töchter waren durch den Erblasser hälftig als Erben eingesetzt worden. Aufgrund der Vollmacht wurde das Guthaben von 23.000 € dann an die eine Tochter nach dem Erbfall komplett ausgezahlt, die davon die Beerdigungskosten in Höhe von rd. 9.500 € beglich. Von der Restsumme verlangte die 2. Schwester die Hälfte von rund 6.750 € heraus. Die 1. Schwester wandte ein, dass ihr das Sparbuch geschenkt worden sei, das restliche Guthaben hätte sie behalten sollen. Das Landgericht ist dieser Argumentation noch gefolgt, das OLG Karlsruhe hat sich dem nicht angeschlossen. Es aht ausgeführt:
Die Schenkung eines Sparbuchguthabens wird nicht durch Übergabe des Sparbuches, sondern durch Abtretung des Anspruchs gegen die Bank vollzogen. Ob mit der Übergabe eines Sparbuches eine solche Verinbarung konkludent erfolgt ist, ist nach dem Einzelfall zu entscheiden. Hier lagen die Voraussetzungen nicht vor. Die Erteilung eine Vollmacht an beide Töchter spricht gegen eine Abtretung. Es hätte bei einer Schenkungsabsicht nahegelegen, das Sparbuch direkt auf den Namen der Beschenkten anzulegen. Zudem sollten die Beerdigungskosten aus dem Guthaben gedeckt werden, was ebenfalls gegen eine Abtretung spricht. Da andere Gesichtspunkte nicht ersichtlich waren, konnte eine – vollzogene – Schenkung nicht nachgewiesen werden.
OLG Karlsruhe vom 8. 1. 2019 – 9 U 5/17
zusammengefasst von
RA Franz M. Große-Wilde, Bonn
Fachanwalt für Erbrecht