Nach rund 25 Jahren hat sich der Bundesgerichtshof wieder einmal mit dem Totenfürsorgerecht und damit auch der Berechtigung für die Grabpflege auseinandergesetzt. In der Leitentscheidung hat der VI. Senat festgehalten, dass demjenigen, dem das Recht zur Totenfürsorge zusteht, auch unter Ausschluss Dritter darüber entscheiden kann, wie die Grabstätte ausgestaltet wird und wie deren Erscheinungsbild aussieht. Er kann insbesondere auch die dauerhafte Pflege der Grabstelle unter Ausschluss Dritter selbst vornehmen. Das Totenfürsorgerecht umfasst unter anderem das Recht, für die Bestattung zu sorgen. Dies schließt die Bestimmung der Gestaltung und des Erscheinungsbildes einer Grabstätte ein. Das Totenfürsorgerecht beinhaltet darüber hinaus die Befugnis zu deren Pflege und zur Aufrechterhaltung deren Erscheinungsbilds. Es steht grundsätzlich demjenigen zu, dem der Erblasser das Totenfürsorgerecht zugewiesen hat. Ohne ausdrückliche Zuweisung steht es den nächsten Angehörigen zu, unabhängig davon, ob sie auch Erben geworden sind.
Dem Totenfürsorgerecht steht umgekehrt auch die Bestattungspflicht der nächsten Angehörigen zu. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Erbenstellung. Der Bestattungspflichtige ist nach den Bestattungsgesetzen der Länder regelmäßig verpflichtet, für eine ordentlichee Bestattung Sorge zutragen.Dies Pflicht hat er auch, wenn er nicht Erbe geworden ist. Seine Kosten kann er sich in diesem Fall vom Erben zurückholen.
Das Totenfürsorgerecht ist ein sonstiges Recht im Sinne von §823 Abs.1 BGB, das im Falle seiner Verletzung Ansprüche auf Schadensersatz sowie auf Beseitigung und Unterlassung von Beeinträchtigungen entsprechend §1004 BGB begründen kann.
Im konkreten Fall führte dies dazu, dass die mit der Tochter des Erblassers offenbar verfeindete Nichte nicht berechtigt war, ohne Zustimmung der Tochter als der Totenfürsorgeberechtigten Blumen oder auch andere Gegenstände auf das Grab des Großvaters zu legen. Die Grabpflege ist zwar häufig für die Erben eine eher lästige Pflicht, so dass sich Gericht damit selten befassen müssen. Dennoch kommt es immer weder zu Streitigkeiten, die regelmäßig ihre Ursache in persönlichen Auseinandersetzungen der Beteiligten haben. Das Urteil des BGH schafft eine begrüßenswerte Klarheit, die in Zukunft dafür sorgen könnte, dass derartige Diskussionen unterbleiben.
BGH v. 26. 2. 2019 – VI ZR 272/18
zusammengefasst von
Franz M. Große-Wilde,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Bonn