Der Gesetzgeber hat im Zuge der Erbrechtsreform mit Wirkung zum 1.1.2010 die Möglichkeit der Stundung eines Pflichtteilsanspruchs erweitert, die bis dahin ein Schattendasein geführt hatte. Obwohl die Möglichkeiten mit der Gesetzesänderung für den Verpflichteten erweitert wurde, hat sich in der Praxis nicht allzuviel geändert. Der Einwand der Stundung wird nur selten erhoben. Dies ist ein Grund, weshalb sich die Gerichte auch kaum mit dem Thema auseinandergesetzt haben. Erforderlich ist nach wie vor ein „unbillige Härte“, die im Gesetz mit dem Beispiel illustriert wird, dass die Erfüllung mit der Aufgabe des Familienheims verbunden wäre. Da bei der Entscheidung auch die Interessen des Berchtigten angemessen zu berücksichtigen sind, kann der Berechtigte bei einer Stundung eine Verzinsung und die Leistung einer Sicherheit verlangen. Damit ist regelmäßig der Vorteil für den Verpflichteten dahin.
Mit einem Stundungsbegehren hatte sich jetzt das OLG Rostock zu befassen. Da bei einer Stundung des Pflichtteils die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen sind, darf es nicht dazu kommen, dass der Berechtigte nichts erhält. Ist also absehbar, dass der Erbe auch durch die Stundung nicht in die Lage versetzt wird, sich die Mittel für die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs zu beschaffen, kommt eine Stundung nicht in Betracht. Damit führt das Stundungsverlangen regelmäßig nur zu einem überschaubaren Aufschub, der in der Praxis häufig schon zu durch die lange Dauer der Verfahren eintritt.
OLG Rostock v. 20. 6. 2019 – 3 U 32/17
zusammengefasst von
Franz M. Große-Wilde
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Bonn