Mit dem Inkrafttreten der EUErbVO und des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes im Jahre 2015 wurde auch der quotenlose Erbschein eingeführt. § 352 a FamFG sieht danach vor, dass bei mehreren Erben auf die Angabe der Erbquoten im Erbschein verzichtet werden kann, wenn alle Antragsteller auf die Angabe der Quote verzichtet haben. Dies kommt praktisch insbesondere dann in Betracht, wenn die Feststellung der Quoten umfangreiche Ermittlungen notwendig macht. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn hauptsächlich einzelne Gegenstände, etwa Grundstücke, im Testament auf mehrere Erben verteilt wurden und für ein Qoute der jeweilige Wert der Grundstücke durch Gutachten ermittelt werden müsste. Ob wegen der Bedeutung der Quoten die ZUstimmung aller Ererforderlich ist oder ob nur die jeweiligen Antragsteller den Verzicht erklären müssen ist umstritten. Das OLG München hat dies in diesem Sinne am 10. 7. 2019 ( 31 Wx 242/19) so entschieden.
Dem ist das OLG Düsseldorf entgegengetreten. Von dem grundsätzlichen Erfordernis der Angabe von Erbquoten kann danach abgesehen werden, wenn die genaue Quote die Ermittlung des Wertes der einzelnen Erbschaftsgegenstäne erfordert und alle Antragsteller – nicht notwendig alle Miterben – auf Angabe der persönlichen Erbquote verzichten. (OLG Düsseldorf v. 17.12.2019 – I-25 Wx 55/19)
Das OLG Düsseldorf begründet dies in erster Linie mit dem Wortlaut der Vorschrift. Zimmermann (ZEV 2020, 170) ist dem entgegengetreten, weil der Gesetzgeber in seiner Begründung davon ausgegangen ist, dass alle Erben den Antrag stellen (oder die übrigen auf die Angabe der Quote verzichten). Es sollte also bei der Antragstellung dafür Sorge getragen werden, dass alle Erben an einem Strag ziehen.