Eine interessante Entscheidung hat das Finanzgericht Münster getroffen. Danach kann auch beim Nacherbfall kann die Kostenpauschalle von 10.300 € steuerlich geltend gemacht werden, auch wenn keine Beerdigungskosten anfallen.
Beim Nacherbfall fallen nicht selten auch dadurch Kosten an, dass der frühere Erbschein für den Vorerben eingezogen und ein neuer Erbschein für den Nacherben beantragt werden muss. Dies kann sich durchaus bemerkbar machen. Erst recht gilt das, wenn die frühere Ausfertigung nicht mehr vorgelegt werden kann und deshalb ein Einziehungsverfahren durchgeführt werden muss.
Für die Inanspruchnahme der Pauschale müssen nur überhaupt Kosten angefallen sein. Im konkreten Fall waren 40 € für die Testamentseröffnung angefallen.(Urteil v. 24.10.2019 – 3 K 3549/17 Erb) Das Finanzamt hat allerdings Revision eingelegt (II R 3/20), über die noch nicht entschieden ist.
Franz M. Große-Wilde, Bonn
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht