Ein deutscher Staatsangehöriger hatte seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Österreich und ist auch dort verstorben. In seinem Testament hatte er unter anderem einen Miteigentumsanteil an in Deutschland gelegenem Grundbesitz seinem Bruder zugewiesen. Das übrige Vermögen sollte eine weitere Beteiligte erhalten. Im Rahmen des nachfolgenden Verfahrens stellte das österreichiches Nachlassgericht ein Europäisches Nachlasszeugnis aus, in dem eine ausdrückliche Zuweisung des Grundbesitzes an den Bruder enthalten war. Das Grundbuchamt lehnte eine unmittelbare Eintragung des Bruders für den Anteil ab. Das OLG München wies im Beschwerdeverfahren die Beschwerde zurück, weil nach dem maßgeblichen österreichischen materiellen Erbrecht Universalsukzession eintritt, das österreichische Recht keine dingliche Teilungsanordnung kennt und daher die Richtigkeitsvermutung des Europäischen Nachlasszeugnisses im Hinblick auf eine Zuordnung keine Wirkung entfaltet.
Auch bei ausdrücklicher Zuweisung eines in Deutschland belegenen Grundbesitzes im Europäischen Nachlasszeugnis an einen Miterben, kann dieses nicht zu Alleineigentum erworben werden. Es bedarf vielmehr einer Erbteilung zwischen den Miterben, die bei einer nach österreichischem Recht vor einer Einantwortung vorgenommenen Teilung auch bereits im Einanwortungsbeschluss enthalten sein kann (aber nicht muss). Die spätere Erbteilung muss entsprechend dokumentiert sein, etwa durch eine Eintagungsbewilligung der übrigen Miterben.
– OLG München 10. 2. 2020 – 34 Wx 357/17-
Franz M. Große-Wilde, Bonn
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht