In erbrechtlichen Handbüchern für den Praktiker wird gelegentlich die Frage erörtert, ob beim Pflichtteilsanspruch neben der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen auch schon im Wege der Teilklage ein Teil des Zahlanspruchs gerichtlich beansprucht werden kann. Hintergrund ist der Umstand, dass die Auskunftsansprüche nicht selten verschleppt werden. Selbst wenn schon ein rechtkräftiges Urteil auf Auskunft vorliegt, kommt es öfter vor, dass die Auskunft erst erteilt wird, wenn die Zwangsvollstreckung eingeleitet wird. Die Abwicklung kann so eine lange Zeit in Anspruch nehmen. Um den Erben schon einmal zu Teilzahlungen zu zwingen, kann man daran denken, den schon feststehenden Teil gleich mit einzuklagen. Dies erhöht zwar den Druck auf den Erben, ist allerdings mit erheblichen Risiken verbunden. Bereits die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens ist fraglich.
Das Landgericht Bochum hatte jetzt eine solchen Fall vorliegen und die Zulässigkeit einer derartigen Teilklage abgelehnt. Eine Teilforderung des Pflichtteils in der 3. Stufe kann gleichzeitig mit dem Auskunftsanspruch der 1. Stufe nur zulässig geltend gemacht werden, wenn durch Teilurteil über die 3. Stufe entschieden werden kann. Dies ist beim Pflichtteilsanspruch nicht der Fall, weil dieser sich als Gesamtsaldierung von Aktiva und Passiva darstellt und nicht in Einzelansprüche aufgeteilt werden kann.(LG Bochum v. 13. 1. 2020, AZ: I-6 O 316/17)
Eine Teilklage ist allerdings möglich, wenn der Pflichtteilsanspruch gleichzeitig mit einem Pfloichtteilsergänzunganspruch geltend gemacht wird. Denn beide Ansprüche sind selbstständig. Hier kann also der eine Anspruch noch in der 1. Stufe und der zweite in der 3. Stufe geltend gemacht werden. Auch hier muss aber darauf geachtet werden, dass es keine wechselseitigen Abhängigkeiten gibt.
Franz M. Große-Wilde, Bonn
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht