Der Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet. Sind hierbei Grundstück im Nachlass, ist eine Feststellungserklärung für die Bewertung des Nachlasses nötig. Das zuständige Finanzamt war der Ansicht, dass die beteiligten Miterben die Feststellungserkläung unterschreiben müsste, weil sie auch Schuldner der Erbschaftsteuer seien. Dieser Ansicht ist das Finanzgericht Hamburg entgegen getreten. Da der Testamentsvollstrecker über die erforderlichen Informationen verfügt und auch zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist, kann er auch die Feststellungserklärung für zum Nachlass gehörenden Grundbesitz eigenhändig unterschreiben. Da es bisher Rechtsprechung zu dieser Frage nicht gab, ist die Entscheidung für die Praxis von Bedeutung, sie vereinfacht die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers.
Bei einem zeitnahem Verkauf einer Immobilie ist der von ihm mitgeteilte Kaufpreis auch von Amts wegen zu berücksichtigen.
Finanzgericht Hamburg vom 30. 3. 2020 – 3 K 218/19