Eine grob fahrlässige Amtspflichtverletzung des Testamentsvollstreckers, die zur Verwirkung der Testamentsvollstreckervergütung führt, liegt vor, wenn der Testamentsvollstrecker im Rahmen des von ihm zu erstellenden Nachlassverzeichnisses wesentliche Aktiva nicht angibt und das letzte, aktuelle und mehrfach geänderte Verzeichnis erst 3 Jahre nach dem Erbfall erstellt.
Der Erblasser setzte 2 von drei Kindern – seine Tochter und einen der Söhne – als Erben zu je 1/3 ein, und anstelle des nicht bedachten weiteren Sohnes dessen 2 Töchter zu je 1/6. Als Testamentsvollstreckerin ernannte er seine Tochter. Diese sollte 2 % des Nachlasses als Vergütung erhalten. Etwa 1 halbes Jahr nach dem Erbfall im Oktober 2013 erstellte die Tochter ein erstes Nachlassverzeichnis, in dem aber ganze Positionsgruppen, wie Schenkungen, Versicherungen etc fehlten. Nach entsprechender Beanstandung ergänzte die Tochter dies mit witeren Schreiben. Nachdem das Verzeichnis weiter nicht hinreichend war, forderten die Enkelinnen eine notarielles vollständiges Verzeichnis. Anfang 2016 setzten sie hierzu eine letzte Frist und erhoben im April 2016 Stufenklage auf Aufnahme eines Verzeichnisses und eidestattliche Versicherung. Nach Klageeinreicheung legte die Tochter ein notarielles Verzeichnis vor. Dieses wurde erneut beanstandet, weil mehrere Positionen nicht aufgeführt waren. Da die Tochter im Nachlassverzeichnis ihre Vergütung bereits abgezogen hatte, rügten die Enkelinnen die Höhe des Abzugs und verlangten die Erstattung ihres Anteils, weil der Abzug verwirkt sei. Das Landgericht gab der Klage statt. Nach Auffassung des LG war die Testamentsvollstreckung nur sehr nachlässig geführt worden und selbst bei der Zusammenstellung des Nachlasses eine Vielzahl von Fehlern gemacht worden. Dies ist nicht hinzunehmen.
Urteil des LG Mainz v. 13.12.2017 – 3 O 23/17, ZErb 2018, 66
erstellt von Franz M. Große-Wilde, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Bonn