Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an geerbten Gegenständen wie Gebäuden, deren Ursache vom Erblasser gesetzt wurde, die aber erst nach dessen Tod in Erscheinung treten, sind nach Auffassung des BFH (U. V. 26.7.2017 – II R 33/15, BFHE 259, 119) nicht als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abziehbar.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn schon zu Lebzeiten des Erblassers eine öffentlich-rechtlichem oder eine privatrechtliche Verpflichtung (etwa gegenüber einem Mieter aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) zur Mängelbeseitigung oder Schadensbeseitigung bestand.
In der Praxis lohnt es sich, bereits bei der Immobilienbewertung anzusetzen. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass in der Regel dies nur über ein Gutachten eingebracht werden kann. Zu beachten ist zudem, dass ein Wertabzug nur dann die Reparaturkosten in voller Höhe berücksichtigen wird, wenn es es sich um akute Maßnahmen handelt. Von daher lohnt sich eine sorgfältige und frühzeitige Befassung mit der Frage der Abziehbarkeit.
Franz M. Große-Wilde, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Bonn