Die deutschen Nachlassgerichte halten es wegen des Prinzips der Universalsukzession im deutschen Erbrecht für unzulässig, im Europäischen Nachlasszeugnis einzelne Nachlassgegenstände oder -grundstücke darin gesondert aufzuführen. (So etwa das OLG Nürnberg v. 5.4.2017 – 15 W 299/17, ZEV 2017, 579 und das OLG München v. 12.09.2017 – 31 Wx 275/17, BeckRS 2017, 124301). Ganz anders sieht dies der EuGH. Nach Ansicht des EuGH ist die Anordnung eines (dort zulässigen) Vindikationslegat in einem dem polnischen Recht unterliegenden Testament, auch dann zulässig, wenn davon ein in Deutschland befindliches Grundstück betroffen ist und das deutsche Recht ein solches Instrument nicht kennt. Das Erbstatut geht danach dem Sachenstatut insoweit vor. (EuGH v. 12.10.2017 –C-218/16 – Kubicka, Zerb 2017, 352 (m. ausf. Anm. Wachter) = NJW 2017, 3767 = ZEV 2018, 41 (m. Anm. Dorth, S. 11).
Die Entscheidung des EuGH stellt den bisherigen allgemeinen Grundsatz auf den Kopf, nach dem das Sachstatut einer in einem Land belegenen Sache grundsätzlich dem – regelmäßig ausländischen – Erbstatut vorgeht.
Franz M. Große-Wilde, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Bonn