Das OLG Celle hat noch einmal die Grundsätze für die Bindungswirkung bei einem gemeinschaftlichen Testament klargestellt. Errichten Eheleute ein gemeinsames Testament, das wechselbezügliche Verfügungen enthält, so reicht die Bindung nur soweit, wie diese Verfügungen gelten.
Die Erblasserin hatte hatte 2010 mit ihrem Ehemann ein gemeinsames notarielles Testament errichtet, 2013 starb der Ehemann. Die Erblasserin hatte bereits 2011 ein einseitiges Testament, über dessen Wirksamkeit die Beteiligten stritten. Das Oberlandesgericht Celle wies bei der Beurteilung des Falles darauf hin, dass eine frühere gemeinsame Verfügung von Ehegatten nicht dazu führt, dass der Ehegatte keine Testamente mehr errichten darf, ist lediglich daran gehindert, ein Testament wirksam werden zu lassen, dass im Widerspruch zum gemeinsamen Testament steht. Soweit ein Widerspruch also nicht entstanden ist, ist auch eine Beschränkung nicht gegeben. Im konkreten Fall hatten sich die Eheleute im gemeinschaftlichen Testament wechselseitig zum Erben eingesetzt. Einen Schlusserben hatten die Ehegatten allerdings nicht benannt, sondern festgehalten, dass der Längerlebende berechtigt ist, die Schlussabfolge zu bestimmen. Von dieser Möglichkeit hatte die Ehefrau dann auch mit dem einseitigen Testament 2011 Gebrauch gemacht, in dem sie einen Dritten eingesetzt hatte. Zwar wäre dieses Testament ohne Wirkung geblieben, wenn sie vor ihrem Mann verstorben wäre. Nachdem aber der Ehemann vorverstorben war, konnte dieser sie nicht mehr beerben, so dass numehr das einseitige Testament wirksam wurde.
Bei der Errichtung des Testamentes ist immer sorgfältig darauf zu avhten, ob es zuvor Bindungen gegeben hat, die zu berücksichtigen sind. Soweit Bindungen nicht bestehen, kann ein neues Testament errichtet werden. Gibt es bereist Testamente, ist eine besonders sorgfältige Prüfung im Einzelfall durch einen entsprechenden Fachmann geboten.
OLG Celle v. 26. 2. 2018 – 6 W 4/18
Franz M. Große-Wilde, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Bonn