Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich gegen die bisherige Einordnung des pauschalierten Zugewinnausgleiches im Sinne des §§ 1371 Abs. 1 BGB durch den Bundesgerichtshof (BGH) gewandt. Der BGH hatte zuletzt in einer ausführlich begründeten Entscheidung vom 13.5.2015 (IV ZB 30/14) dargelegt, dass die Vorschrift des § 1371 Abs. 1 BGB (Erhöhung des erbrechtlichen Anteils des Ehegatten um 1/4 bei Zugewinngemeinschaft) als güterrechtlich zu behandeln ist.
Dieser Einordnung hat der EuGH jetzt im Zusammenhang mit einem europäischen Nachlasszeugnis jedenfalls für den Bereich der EUErbRVO widersprochen. Der EuGH, der sich in erster Linie am Nutzeffekt orientiert und recht oberflächlich in seiner Argumentation ist, ist der Auffassung, dass das entsprechende Viertel in ein europäisches Nachlasszeugnis aufzunehmen ist, weil nur auf diesem Wege die konkrete Beteiligung des Erben am Nachlass beurteilt werden kann.
Diese Auffassung des EuGH, die man sicherlich auch auf die weitere Beurteilung in diesem Zusammenhang erstrecken kann, dürfte zur Konsequenz haben, dass auch bei innerdeutschen Entscheidungen die rein güterrechtliche Qualifikation nicht mehr greifen wird.
Die Abgrenzungsprobleme, die durch die güterrechtliche Qualifikation entstanden sind, dürften sich durch die neue Beurteilung nicht wirklich lösen. Tatsächlich führte die bisherige Beurteilung dazu, dass bei Anwendung ausländischen Erbrechts und deutschen Güterrechtes Anpassungsprobleme entstanden, die jeweils konkret gelöst werden mussten. In dieser Konstellation gibt es jetzt keine Probleme mehr. Aufgrund der Entscheidung des EuGH kommt es aber jetzt zu der Frage, wie zu verfahren ist, wenn ausländisches Güterrecht und deutsches Erbrecht anwendbar wäre. In diesen Fällen ist jeweils zu prüfen, ob eine Ehe vorliegt und ob der ausländische Güterstand mit dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts funktionell vergleichbar ist (Substitution). Bei deutschem Güterrecht und deutschem Erbrecht ergeben sich hier keine Probleme. Bei ausländischem Güterrecht und ausländischem Erbrecht ebenso wenig.
EuGH v. 1. 3. 2018 – C-558/16 – Doris Mahnkopf
Franz M. Große-Wilde, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Bonn