Das Oberlandesgericht (OLG) München hat im Zusammenhang mit einer Entscheidung zum Grundbuchrecht noch einmal bestätigt, dass Miterben ihre Erbteile im Wege der Abschichtung auf einen anderen Miterben übertragen können, so dass dieser dann beim Grundbuchamt seine Eintragung als Alleineigentümer beantragen kann. In einem derartigen Fall bedarf es keiner Voreintragung der Erbengemeinschaft, was insbesondere für die Kostenfrage von Bedeutung ist.
Die Grundbuchämter sind in dieser Beziehung erfahrungsgemäß sehr zurückhaltend. Nachdem das Grundbuchamt im vorliegenden Fall die Vorlage eines Erbscheins verlangt und zudem auch eine Voreintragung der Erbengemeinschaft erforderlich sei, hat das OLG dem 2. Punkt deutlich widersprochen. Die gleiche Auffassung hatten auch bereits andere OLGe vertreten. Während das OLG dem Nachlassgericht insoweit Recht gab, als dass ein Erbschein vorgelegt werden müsste, nachdem das Testament lediglich als eigenhändiges Testament vorgelegt werden konnte, so galt dies nicht für die Voreintragung der Erbengemeinschaft.
Scheiden also die vorhandenen Erben aus einer Erbengemeinschaft dergestalt aus, dass nur noch ein Mitglied der Erbengemeinschaft als Erbe verbleibt, kann eine Eintragung im Grundbuch nach einer Abschichtungsvereinbarung entsprechend erfolgen. Es bedarf dann nur noch eines ensprechenden Antrags in öffentlichere Form. Weil hier die Erben nur durch ein eigenhändiges Testament berufen waren, bedurfte es aber noch eines Erbscheins.
OLG München v. 9. 4. 2018 – 34 Wx 13/18
Franz M. Große-Wilde, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Bonn