Die Finanzgerichte haben sich in jüngerer Zeit mehrfach mit der Befreiung eines Familienheims von der Erbschaftsteuer befasst. Grundlegend hat der BFH bereits mit einer Entscheidung vom 29.11.2017 ( – II R 14/16, BFHE 260, 372) festgehalten, dass nach dem Zweck der Vorschrift seine Anwendung durch eine klare Abgrenzung auf den Erwerb von Eigentum oder Miteigentum an dem Familienheim durch den überlebenden Ehegatten zu beschränken ist. Eine erweiternde Auslegung (teleologische Extension) der Vorschrift auf von ihrem Wortlaut nicht erfasste Sachverhalte kommt nicht in Betracht. Eine Steuerbefreiung kommt deshalb nicht in Betracht, wenn nur eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist, aber das Eigentum noch nicht übergegangen ist.
Auch räumlich sind diese Maßstäbe anzulegen. So hat das FG Düsseldorf am 16. 5. 2018 entschieden, dass die Befreiung von der Erbschaftsteuer für ein Familienheim sich nicht auf ein angrenzendes Gartengrundstück bezieht, welches unbebaut und gesondert im Grundbuch eingetragen ist. (FG Düsseldorf, v. 16. 5. 2018, 4 K 1063/17 Erb)
Bei der Gestaltung von Testamentes sollten deshalb die Voraussetzungen sorgfältig geprüft werden.
Franz M. Große-Wilde
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Bonn