Setzt ein Erblasser im Testament einen Testamentsvollstrecker ein, so ist damit noch nicht automatisch geregelt, ob und wie der Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit entlohnt werden soll. Das Gesetz regelt diese Frage nur sehr allgemein. Deshalb gibt es über diese Frage nicht selten Streit, wenn der Erblasser dies nicht im Testament ausdrücklich geregelt hat. Grundsätzlich muss sich der Testamentsvollstrecker mit den Erben über seine Vergütung (und auch über den Zeitpunkt der Zahlung) verständigen, ansonsten bleibt nur der Weg der Klage.
Die Praxis hat verschiedene Ansätze entwickelt, mit denen die Vergütung festgelegt werden soll. Hier gibt es mehrere Tabellenwerke. Eine früher häufig verwendete Tabelle ist die (Alte) Rheinische Tabelle, die auf Vorschläge des Notariatsvereins für Rheinpreußen aus dem Jahre 1925 zurückgeht. Die Tabelle wurde dann im Jahre 2000 durch eine Empfehlung des Deutschen Notarvereins abgelöst (sog. Neue Rheinische Tabelle). Daneben wurden von diversen Fachautoren alternative Tabellenwerke entwickelt, die sich aber bisher nicht durchsetzen konnten.
Das OLG München hat sich jüngst mit der Vergütung befasst. In einer ersten Entscheidung (vom 21. 2021 – 33 U 1651/21) hatte der Erblasser 2016 ein Testament errichtet und 2017 in einer Ergänzung einen Testamentsvollstrecker eingesetzt und dessen Vergütung nach der „Rheinischen Tabelle“ festgelegt. Diese Regelung hat das OLG so verstanden, dass die Tabelle aus dem Jahre 1925 und nicht die „Neue Rheinische Tabelle“ heranzuziehen ist. Es fehlte nach Auffassung des Gerichts der Zusatz „Neu“. Diese Entscheidung wurde zu Recht kritisiert.
In einer weiteren Entscheidung hat sich das Gericht erneut mit Vergütungsfragen befasst. Bei diesem Fall hatte der Erblasser die Neue Rheinische Tabelle festgelegt. Bei der Berechnung der Vergütung nach der neuen rheinischen Tabelle ist nach Ansicht des OLG München keine Stufenberechnung vorzunehmen, sondern eine Gesamtquote nach dem Nachlasswert zugrunde zu legen.
OLG München v. 13.06.2022 – 33 U 6666/21