Im Jahre 2015 wurde der quotenlose Erbschein eingeführt. § 352 a FamFG sieht danach vor, dass bei mehreren Erben auf die Angabe der Erbquoten im Erbschein verzichtet werden kann, wenn alle Antragsteller auf die Angabe der Quote verzichtet haben. Dies kommt in Betracht, wenn die Feststellung der Quoten umfangreiche Ermittlungen notwendig macht. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Grundstücke im Testament auf mehrere Erben verteilt wurden und für ein Quote der jeweilige Wert der Grundstücke durch Gutachten ermittelt werden müsste.
Ob wegen der Bedeutung der Quoten die Zustimmung aller Erben erforderlich ist oder ob nur die jeweiligen Antragsteller den Verzicht erklären müssen, ist höchst umstritten.
Das OLG München hatte mit Beschluss vom 10. 7. 2019 ( 31 Wx 242/19) entschieden, dass neben dem Verzicht des Antragstellers auf die Angabe der Quote die Zustimmung auch aller anderen Miterben notwendig ist. Zimmermann (ZEV 2020, 170) hat dem zugestimmt. Der Gesetzgeber sei in seiner Begründung davon ausgegangen, dass alle Erben den Antrag stellen (oder die übrigen auf die Angabe der Quote verzichten). Dieser Ansicht haben sich die Oberlandesgerichte Frankfurt (21 W 175/21) und Bremen (5 W 15/20) in der Folgezeit angeschlossen. Die Ansicht von Zimmermann (und der Oberlandesgerichte) kann allerdings schon deshalb nicht überzeugen, weil die Gesetzesbegründung tatsächlich gar nicht davon ausgeht, dass alle Miterben den Antrag stellen. In der Gesetzesbegründung ist immer nur von allen Antragstellern die Rede.
Der Auffassung des OLG München ist das OLG Düsseldorf entgegengetreten. Von der Angabe von Erbquoten kann danach abgesehen werden, wenn die genaue Quote die Ermittlung des Wertes der einzelnen Erbschaftsgegenstände erfordert und alle Antragsteller – nicht notwendig alle Miterben – auf Angabe der persönlichen Erbquote verzichten. (OLG Düsseldorf v. 17.12.2019 – I-25 Wx 55/19) Das OLG Düsseldorf begründet dies in erster Linie mit dem Wortlaut der Vorschrift.
Dieser Auffassung hat sich jetzt auch das OLG Hamm in einem Beschluss vom 27. 7. 2022 (I-10 W 12/22) mit einer sorgfältig erstellten Begründung angeschlossen. Danach ist eine Angabe der Erbteile der Miterben im Erbschein ist nicht erforderlich, wenn ein Miterbe als alleiniger Antragsteller hierauf verzichtet hat. Dem steht nicht entgegen, wenn ein Miterbe, der keinen Antrag gestellt hat, dem nur widersprochen hat. Die Zustimmung aller Miterben ist nicht erforderlich. Das OLG Hamm verweist darauf, dass der Gesetzestext ausdrücklich auf die Antragsteller (und nicht auf die Miterben) abstellt.
Eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs liegt bisher nicht vor.
Für die Praxis folgt daraus, dass im Einzelfall je nach zuständigem Gericht geringere oder höhere Anforderungen bestehen, auch wenn die Ansicht des OLG München nicht überzeugt. Idealerweise sollte also bei der Antragstellung dafür Sorge getragen werden, dass alle Erben an einem Strang ziehen.