Die Zuweisung eines Grundstückes an einen von mehreren Erben in Anl. IV Ziff. 9 eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist nach Ansicht des Kammergerichts bei italienischem Erbstatut eine hinreichende Grundlage für eine berichtigende Eintragung des Erben als Alleineigentümer im Grundbuch. Die Zuweisung ist für die Eintragung im deutschen Grundbuch anzuerkennen.
Das Kammergericht begründet dies mit Besonderheiten des italienischen Rechts. Dieses sieht vor, dass das Eigentum an einer bestimmten Sache (hier eines Grundstücks), das Gegenstand eines Vermächtnisses ist, mit dem Tode des Erblassers unmittelbar auf den Vermächtnisnehmer übergeht, ohne dass es einer Annahme bedarf. Ebenso kann der italienische Erblasser den Nachlass auch in dinglicher Wirkung teilen, so dass auch hier ein unmittelbarer Übergang möglich ist.
Für das österreichische Recht hatte das OLG München dies in einer Entscheidung im Jahre 2020 (OLG München v. 10. 2. 2020 – 34 Wx 357/17) abgelehnt. Hier war entscheidend, dass nach dem maßgeblichen österreichischen materiellen Erbrecht wie im deutschen Recht zunächst Universalsukzession eintritt, das österreichische Recht keine dingliche Teilungsanordnung kennt und daher die Richtigkeitsvermutung des Europäischen Nachlasszeugnisses im Hinblick auf eine Zuordnung keine Wirkung entfaltet. Es bedarf vielmehr einer Erbteilung zwischen den Miterben, die bei einer nach österreichischem Recht vor einer Einantwortung vorgenommenen Teilung auch bereits im Einantwortungsbeschluss enthalten sein kann (aber nicht muss).
Insoweit wird deutlich, dass es in allen Fällen auf das für das Verfahren jeweils maßgebliche Recht ankommt, so dass hier detaillierte Untersuchungen für die Gerichte nötig sind.
KG vom 22. 09. 2022 – 1 W 348/22