Ein Nachlasspfleger wird üblicherweise bestellt, damit dieser bei unklaren Erbverhältnissen den Nachlass in Besitz nimmt und für die meist zu diesem Zeitpunkt unbekannten Erben sichert. Unklare Erbverhältnisse liegen etwa dann vor, wenn es widerstreitende Testamente gibt, die verschiedene Beteiligte als Erben anführen, oder wenn unklar ist ob der Erblasser bei der Errichtung des Testaments testierfähig war. Das Gleiche gilt, wenn die Erben erst ermittelt werden müssen, was bei Fehlen eines Testaments und naher Verwandte vorkommt.
Ist ein werthaltiger Nachlass vorhanden, so muss dieser bis zur Klärung gesichert werden. Die Veräußerung von Nachlassgegenständen ist hierbei typischerweise nicht vorgesehen. Es gibt aber immer wieder Ausnahmen von diesem Grundsatz. Das OLG Karlsruhe hat etwa entschieden, dass dann, wenn durch den Verkaufserlös eines PKWs (hier: Porsche 911 GTS Cabrio) erhebliche Nachlassverbindlichkeiten getilgt werden können, dem Nachlasspfleger eine Genehmigung des Verkaufs zum Verkehrswert zu erteilen ist. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Nachlassverbindlichkeiten auch Zinsen auslösten und ein PKW in der Regel durch Stehenbleiben eher an Wert verliert.(OLG Karlsruhe v. 16. 1. 2023 – 14 W 112/22 (Wx)).
Anders sieht dies bei der Veräußerung von Grundstücken aus. Die Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung für ein Grundstücksgeschäft des Nachlasspflegers ist eine Ermessensentscheidung des Nachlassgerichts. Maßgeblich ist das Interesse aller Erben. Da der Nachlasspfleger üblicherweise mit der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses betraut ist, müssen für einen Verkauf über die bloße Zweckmäßigkeit hinaus regelmäßig sachliche Gründe vorliegen. Dies hatte das OLG Brandenburg in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung verneint. (OLG Brandenburg v. 27. 3. 2023 – 3 W 17/23)